Satzung kfd St. Laurentius Nordborchen

Satzung kfd St. Laurentius Nordborchen

 

 

  1. Name und Zugehörigkeit

 

Die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands ist der Zusammenschluss von Frauen in der Gemeinde St. Laurentius Nordborchen.

Sie führt den Namen:

Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) St. Laurentius Nordborchen

 

Die Mitglieder der kfd gehören dem Bezirk dem kfd-Diözesanverband Paderborn e.V. und damit auch dem kfd-Bundesverband an.

 

  1. Ziele und Aufgaben

 

2.1           Die kfd St. Laurentius Nordborchen verfolgt in Übereinstimmung mit dem Bundesverband der kfd folgende Ziele:

  • Die kfd ist eine Gemeinschaft von Frauen, die einander helfen, ermutigen und begleiten, nach der Botschaft Jesu Christi in Partnerschaft zu allen Menschen zur vollen personalen Entfaltung zu gelangen.
  • Die kfd ist eine Gemeinschaft in der Kirche, in der die Mitglieder sich gegenseitig helfen, in der Nachfolge Jesu Christi aus der Kraft des Glaubens zu leben, am Dienst der Kirche verantwortlich teilzunehmen und Zeugnis zu geben.
  • Die kfd ist eine Gemeinschaft in der Gesellschaft, die in christlicher Verantwortung auf der Basis der verfassungsmäßigen Grundrechte in Zusammenarbeit mit anderen Gruppen Dienste und Aufgaben für Familie, Berufswelt, Gesellschaft und Staat übernimmt.

 

 

2.2          Die kfd Nordborchen verwirklicht ihre Ziele insbesondere durch folgende Aufgaben:

  • Bildung von Gruppen und Gremien in der Gemeinde unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensphasen und Lebenssituationen von Frauen;
  • Zusammenarbeit im Verband auf allen Ebenen im Interesse gegenseitiger Hilfe und gemeinsamer Aktion;
  • Zusammenarbeit mit dem zuständigen Pastoralteam und den kirchlichen Gremien;
  • Gemeinsames Gebet, Feier von Gottesdiensten, insbesondere der Eucharistie, Glaubensvertiefung;
  • Dienst am Nächsten in der kfd und der Gemeinde durch Bereitschaft zu helfen;
  • Übernahme von pastoralen und missionarischen Aufgaben, Förderung der ökumenischen Arbeit;
  • Wahrnehmung von Aufgaben in der kirchlichen Erwachsenenbildung durch ihre Bildungsangebote;
  • Weiterbildung der Mitglieder und Mitarbeiterinnen;
  • Musisches Tun, Sport und Geselligkeit;
  • Vertretung der Interessen von Frauen in Kirche, Staat, Wirtschaft und Gesellschaft;
  • Öffentlichkeitsarbeit und Stellungnahmen zu Vorgängen in Kirche, Gemeinde, Gesellschaft und Politik;
  • Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gruppen der Gemeinde.

 

 

Kosten, die Vorstands-/Leitungsteammitgliedern, Mitarbeiterinnen und sonstigen Aktiven bei der Durchführung von satzungsgemäß geplanten und beschlossenen Aktivitäten und Angeboten der kfd …. entstehen, werden ihnen gegen Beleg erstattet.

Über eine pauschale Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

  1. Mitgliedschaft, Beitrag und Mitgliederzeitschrift

 

3.1          Mitgliedschaft

Mitglieder können Frauen werden, die die Ziele und Aufgaben der kfd bejahen.

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung beim Vorstand/Leitungsteam der kfd in der Gemeinde erworben.

 

Jedes Mitglied ist zugleich Mitglied im Bezirk im kfd-Diözesanverband Paderborn e.V. und dadurch auch im kfd-Bundesverband e.V. .

 

 

3.2         Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, der die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben der kfd Nordborchen gewährleisten muss. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung der kfd Nordborchen unter Berücksichtigung der festgelegten Beitragsanteile für Bezirk, (ggf. Stadtverband), Diözesanverband und Bundesverband beschlossen.

 

 

3.3          Mitgliederzeitschrift ist „Frau und Mutter“.

 

 

3.4     Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss.

 

Austritt

Der Austritt muss spätestens bis 30.9. zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand/Leitungsteam erklärt werden.

 

Ausschluss

Der Vorstand/das Leitungsteam kann eine Frau von der Mitgliedschaft ausschließen, wenn sie nachweisbar in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Verbandes verstößt. Dieser Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Das Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss beim Diözesanleitungsteam Einspruch zu erheben. Dieses wird mit dem Mitglied und dem Vorstand/Leitungsteam den Ausschluss behandeln und eine endgültige Entscheidung treffen.

Darüber hinaus kann der Vorstand/das Leitungsteam eine Frau von der Mitgliedschaft ausschließen, die mehr als zwei Jahresbeiträge im Rückstand ist.

 

 

3.5.    Die Mitgliedsdaten werden verwaltet und verwendet unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen des „Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (GKD) der Erzdiözese Paderborn“ in seiner gültigen Fassung. Die Mitgliederdaten stehen entsprechend der Vorgaben der Datennutzungsordnung des Diözesanverbandes den zuständigen Gremien des Verbandes zur Verfügung.

 

 

  1. Organe der kfd St. Laurentius Nordborchen

 

4.1          Mitgliederversammlung

 

4.1.1  Das oberste beschließende Organ ist die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und die geistliche Begleiterin.

Eine Vertreterin des Bezirksteams ist beratendes Mitglied und kann ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

Jede stimmberechtigte Anwesende hat bei Abstimmungen und Wahlen eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist möglich. Kein Mitglied kann jedoch mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

 

Bei Anträgen zu Satzungsänderungen und Beschlüssen zu Zusammenlegung/Fusion ist eine Zustimmung von mindestens dreiviertel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig. Ein Beschluss zur Auflösung kann nur mit Zustimmung von mindestens dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

Bei allen sonstigen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

4.1.2  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Der Termin wird den Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher persönlich schriftlich oder in Textform bekannt gegeben.

 

 

4.1.3  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Vorstandes/des Leitungsteams;
  • Wahl von zwei Kassenprüferinnen;
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts;
  • Festsetzung der Höhe des Beitrags;
  • Festlegungen zur Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Treffen der Mitarbeiterinnen;
  • Planung und Durchführung des Jahresprogramms und Beschlussfassung über die damit verbundenen Kosten;
  • Kontakt zum Diözesanverband und Bundesverband;
  • Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Gruppen und Gremien in der Gemeinde, im Pastoralverbund /pastoraler Raumund im Bezirk
  • Weitergabe von Informationen an die Mitglieder;
  • Beschlussfassung über die Satzung, über Satzungsänderungen und über die Wahlordnung in Anlehnung an die geltende „Mustersatzung für die kfd in der Gemeinde“ und an den geltenden „Vorschlag für eine Wahlordnung für die kfd in der Gemeinde“, die durch die Diözesanversammlung der kfd beschlossen werden;
  • Beratung und Beschlussfassung über eine mögliche Zusammenlegung/Fusion mit anderen kfd-Gemeinschaften entsprechend den Regelungen des Diözesanverbandes gemäß § 6;
  • Beschlussfassung über die Auflösung der kfd Nordborchen gemäß § 7.

 

 

4.2     Mitarbeiterinnenkonferenz

Die Mitarbeiterinnen, deren Schwerpunkt die Kontaktpflege zu den Mitgliedern ist, bilden die Mitarbeiterinnenkonferenz der kfd Nordborchen, die vom Vorstand/dem Leitungsteam oder der zuständigen Mitarbeiterin regelmäßig einberufen wird.

 

 

4.3         Vorstand/Leitungsteam

4.3.1  Leitendes Organ ist der Vorstand/das Leitungsteam.

Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder in der Regel an:

  1. mindestens 3 Mitglieder. Die Anzahl legt die Mitgliederversammlung bei der jeweiligen Wahl fest.
  2. die Geistliche Begleiterin und/oder der Präses

 

In begründeten Ausnahmen kann der Vorstand/das Leitungsteam aus 1-2 Mitgliedern nach a) bestehen, für eine Amtszeit von max. 2 Jahren.

 

Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Vorstand/Leitungsteam ist die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche.

Begründete Ausnahmen kann das Diözesanleitungsteam auf Antrag genehmigen.

 

4.3.2  Wahl des Vorstandes/Leitungsteams

Die Mitglieder nach 4.3.1 a) können entweder für bestimmte Funktionen oder gemeinsam als Team gewählt werden.

Die Wahl wird schriftlich durchgeführt.

 

Die Amtszeit beträgt 2-4 Jahre und wird durch die Mitgliederversammlung vor der jeweiligen Wahl festgelegt.

 

Wiederwahl der Vorstands-/Leitungsteammitglieder nach 4.3.1.a) ist in der Regel höchstens für eine gesamte Amtszeit von 12 Jahren möglich.

Eine Ausnahme kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Scheidet ein gewähltes Vorstands/leitungsteammitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand/das Leitungsteam ein kfd-Mitglied als beratendes Mitglied zur Mitarbeit im Vorstand/Leitungsteam berufen. In der nachfolgenden Mitgliederversammlung findet dann die Wahl statt.

 

Falls kein neuer Vorstand/kein neues Leitungsteam gewählt werden kann, werden mindestens zwei kfd-Mitglieder durch die Mitgliederversammlung für ein Jahr kommissarisch mit folgenden Aufgaben beauftragt: Vorbereitung der Wahlen mit Unterstützung durch die Beratungsangebote des kfd-Diözesanverbandes, Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit Wahl nach spätestens einem Jahr, Führung der Kasse.

 

Ist absehbar, dass kein neuer Vorstand/kein neues Leitungsteam gewählt werden kann, muss das Bezirksteam und das kfd-Diözesanleitungsteam möglichst sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung informiert werden.

 

Wahlmeldung

Eine Mitteilung über die erfolgte Wahl, über die gewählten Mitglieder des Vorstands/Leitungsteams und deren Amtszeit erfolgt innerhalb von 4 Wochen an das Bezirksteam und an das kfd-Diözesanbüro.

 

 

4.3.3 Beratende Vorstands-/Leitungsteammitglieder

Der Vorstand/das Leitungsteam kann für besondere Aufgaben Mitglieder der kfd Nordborchen beratend hinzuziehen.

 

 

4.3.4.       Aufgaben des Vorstandes/des Leitungsteams

Aufgabe des Vorstandes/des Leitungsteams sind:

  • Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung;
  • Mitgliederverwaltung;
  • Erhebung des Mitgliedsbeitrags und Kassenführung;
  • Vertretung der kfd bei Treffen der kfd-Gemeinschaften im Pastoralverbund Borchen
  • Vertretung der kfd Nordborchen in der Bezirkskonferenz der

 

 

 

4.3.5.      Geschäftsführung

Der Vorstand/das Leitungsteam gemäß 4.3.1. vertritt die kfd Nordborchen gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Gesamtvertretung.

 

Rechtsgeschäfte, insbesondere finanzielle Angelegenheiten, die über das allgemeine Alltagsgeschäft hinausgehen, müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

4.4.    Erweiterter Vorstand/erweitertes Leitungsteam

Je eine Vertreterin/Leiterin der bestehenden selbständigen kfd-Gruppen gehört dem erweiterten Vorstand/Leitungsteam an, der/das mindestens einmal jährlich vom Vorstand/Leitungsteam einberufen wird, um die Aktivitäten der Gruppen zu koordinieren.

 

 

4.5.    Arbeitsgruppen und Ausschüsse

Zu einzelnen Themen, Aufgaben oder Projekten können der Vorstand/das Leitungsteam und die Mitgliederversammlung Ausschüsse/Arbeitsgruppen bilden, in die weitere kfd-Mitglieder und evtl. zusätzlich sachkundige Personen berufen werden können

 

  1. Satzungsänderung

 

5.1          Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen, wenn Vorschläge zur Satzungsänderung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung jedem Mitglied schriftlich oder in Textform bekannt gegeben worden sind.

 

Mindestens dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen der Satzungsänderung zustimmen.

 

 

  1. Zusammenlegung / Fusion mit einer anderen kfd

 

Die Mitgliederversammlung kann eine Zusammenlegung/Fusion mit einer anderen kfd-Gemeinschaft beschließen, wenn der Antrag dazu spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung jedem Mitglied schriftlich bekannt gegeben worden ist.

 

Sobald die Überlegungen zur Zusammenlegung/Fusion diskutiert werden, sind das kfd-Bezirksteam und das kfd-Diözesanleitungsteam zu informieren.

 

Das kfd-Diözesanleitungsteam und das kfd-Bezirksteam sind mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, die über eine Zusammenlegung/Fusion beraten und/oder entscheiden soll, zu informieren und ihnen ist die Möglichkeit einzuräumen, mit einem Mitglied des Diözesanleitungsteams und/oder des Bezirksteams an der entsprechenden Sitzung mit Rederecht teilzunehmen.

 

Mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder müssen der Zusammenlegung/Fusion zustimmen.

 

 

  1. Auflösung

 

Die Auflösung der kfd in der Gemeinde St. Laurentius Nordborchen kann nur zum Jahresende erfolgen.

Ein anstehender Beschluss zur Auflösung muss in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angekündigt werden. Der Beschluss muss vor dem 30.9. des laufenden Jahres erfolgen.

 

Die Abstimmung findet schriftlich und geheim statt.

Der Antrag auf Auflösung muss von mindestens dreiviertel der stimmberechtigten kfd-Mitglieder der kfd Nordborchen angenommen werden.

 

Sobald die Überlegungen zur Auflösung diskutiert werden, sind das kfd-Bezirksteam und das kfd-Diözesanleitungsteam zu informieren, um ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.

 

Das kfd-Bezirksteam und das kfd-Diözesanleitungsteam sind mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung, die über eine Auflösung beraten und/oder entscheiden soll, zu informieren und ihnen ist die Möglichkeit einzuräumen, mit einem Mitglied des Diözesanleitungsteams und/oder des Bezirksteams an der entsprechenden Sitzung mit Rederecht teilzunehmen.

 

 

Mit dem Beschluss der Auflösung verliert die Gruppe das Recht, sich Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) zu nennen.

 

Die Mitglieder bleiben nach Maßgabe der Satzung des Diözesanverbandes e.V. persönlich Einzelmitglieder des Diözesanverbandes und werden vor dem Beschluss zur Auflösung durch den kfd-Diözesanverband e.V. darüber informiert.

 

Bei Auflösung der kfd Nordborchen

fällt das Vermögen der kfd Nordborchen.an den kfd-Diözesanverband Paderborn e.V.

 

Der Diözesanverband ist verpflichtet, das Vermögen der kfd Nordborchen zunächst für fünf Jahre treuhänderisch aufzubewahren. Die Haftung für Verbindlichkeiten wird nicht übernommen. Sollte sich die kfd Nordborchen innerhalb von fünf Jahren neu konstituieren, ist ihr das Vermögen wieder auszuhändigen.

 

 

  1. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.03.2020

 

 

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